Mutterschutz
(Schutzfristende Früh-/Mehrlingsgeburt)
Ende der Mutterschutzfrist [§ 3 Abs. 2 MuSchG]. Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten oder in Fällen, in denen vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung (i. S. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX) ärztlich festgestellt und eine Verlängerung der Schutzfrist von der Mutter verlangt wird, bis zum Ablauf von zwölf Wochen, nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Der Ereignistag – hier der Entbindungstag – wird nicht in die Frist einbezogen.
Wichtig: Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Frist um den Zeitraum der Schutzfrist vor der Entbindung, der nicht in Anspruch genommen werden konnte.