Monat / Jahr | / |
Anzahl Tage | |
Bruttogehalt | EUR |
Hinzurechnungsbetrag | 0,00 EUR |
Freibetrag | 0,00 EUR |
Kinderfreibetrag | |
Kirchensteuer | |
Steuerklasse | |
Tabelle | |
Bundesland | |
Beitragsgruppe KV | |
Beitragssatz KV | % |
Zusatzbeitrag KV | 0,00% |
Beitragsgruppe RV | |
Beitragsgruppe AV | |
Beitragsgruppe PV | |
Geburtsdatum | |
Elterneigenschaft | |
Personengruppe | |
Gleitzone | |
Umlagesatz U1 | 0,00% |
Umlagesatz U2 | 0,00% |
Insolvenzgeldumlage |
Ermöglicht anstelle der klassischen Brutto-Netto-Berechnung den umgekehrten Weg, z.B. um die betrieblichen Kosten für eine Neueinstellung zu ermitteln.
Die Eingabe erfolgt entsprechend der individuellen ELStAM (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) des Arbeitnehmers.
Die Eingabe erfolgt entsprechend der individuellen ELStAM (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) des Arbeitnehmers.
Wählen Sie das zutreffende Bundesland aus, in dem der Arbeitnehmer seinen Beschäftigungsort hat (§§ 9-10 SGB IV, nicht zu verwechseln mit Betriebsstätte im steuerrechtlichen Sinn).
Hat der Arbeitnehmer seinen Beschäftigungsort in Bremen oder Saarland, und liegt eine Zugehörigkeit zur Arbeitnehmerkammer vor, wählen Sie bitte "Bremen mit Kammer", bzw. "Saarland mit Kammer" aus.
Die Auswahl des Bundeslandes entscheidet, welche Beitragsbemessungsgrenze zur Renten- bzw. Arbeitslosenversicherung (Ost bzw. West) angewandt wird, und die Zugrundelegung des korrekten Kirchensteuersatzes.
Arbeitnehmer ab vollendetem 23. Lebensjahr, die keine Elterneigenschaft beim Arbeitgeber nachgewiesen haben, also kinderlos sind, müssen einen zusätzlichen Beitrag von 0,35 % (bis 31.12.2021 = 0,25 %) zur Pflegeversicherung leisten.
Arbeitnehmer ohne Elterneigenschaft zahlen nach dem vollendeten 23. Lebensjahr einen PV-Beitragszuschlag von 0,60 % (bis 06/2023 = 0,35 %, bis 12/2021 = 0,25 %).
Seit 1. Juli 2023 gilt für Arbeitnehmer mit Elterneigenschaft ab dem zweiten bis zum fünften Kind ein PV-Beitragsabschlag von jeweils 0,25 Beitragssatzpunkten; berücksichtigungsfähig sind Kinder bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 25. Lebensjahr vollenden oder bei verstorbenen Kindern vollendet hätten.
Wichtig für die Berechnung des Altersentlastungsbetrags für Arbeitnehmer über 64 Jahre und die Berechnung der Zuschlagspflicht zur Pflegeversicherung.
Die Vormonatswerte kommen nur zum Tragen, wenn eine Einmalzahlung > 0,00 übergeben wurde.
Wenn Sie keine Werte eingeben, wird jeweils automatisch das Bruttogehalt des aktuellen Monats ohne Einmalbezüge zugrunde gelegt.
Das hochgerechnete Jahresbrutto kommt nur zum Tragen, wenn eine Einmalzahlung > 0,00 übergeben wurde.
ACHTUNG: Es ist hier das hochgerechnete Jahressteuerbrutto ohne die jetzige(n) Einmalzahlung(en) zu übergeben!
Wenn Sie keinen Wert eingeben, wird automatisch das 12-fache Bruttogehalt des aktuellen Monats zugrunde gelegt.
Vom 1.1.2024 an liegt eine Beschäftigung im Übergangsbereich vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig 538,01 bis 2.000,00 EUR im Monat beträgt (bis 31.12.2023 = 520,01 bis 2.000,00 EUR, bis 31.12.2022 = 520,01 bis 1.600,00 EUR, bis 30.9.2022 = 450,01 bis 1.300,00 EUR).