Übergangsbereichsrechner

Mit diesem Rechner ermitteln Sie die Sozialversicherungsbeiträge für Entgelte innerhalb des Übergangsbereichs (ehemals Gleitzone). Eine Beschäftigung im Übergangsbereich liegt vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt sich regelmäßig auf einen Betrag oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze bis zu 2.000,00 Euro im Monat beläuft.

Bei Arbeitsentgelten außerhalb des Übergangsbereichs (z. B. schwankendes Arbeitsentgelt, Einmalzahlungen), in denen zwar das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Übergangsbereich liegt, das tatsächliche monatliche Arbeitsentgelt jedoch die untere Grenze unterschreitet bzw. die obere Grenze überschreitet, können die Beiträge nicht mit diesem Rechner ermittelt werden. Dasselbe gilt für Midijobs mit besonderen Beitragsgruppenschlüsseln in RV, AV und PV (z. B. beschäftigte Rentner). In allen genannten Fällen verwenden Sie bitte unseren Gehaltsrechner.

Wichtig: Die versicherungsrechtliche Beurteilung kann Ihnen der Rechner allerdings nicht abnehmen. Unterstützung dabei leistet das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung.

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Übergangsregelung Gleitzone
Übergangsregelung Gleitzone 
Geben Sie hier den Beitragssatz Ihrer Krankenkasse in Prozent ein:
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Verzicht auf die Gleitzonenregelung der gesetzl. RV
Verzicht auf die Gleitzonenregelung der gesetzl. RV 
 
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Insolvenzgeldumlage
Insolvenzgeldumlage
 
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Ihre Daten

Für Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 2013 mit einem Entgelt zwischen 400,01 bis 450 Euro in die Gleitzone fielen, gilt die frühere Gleitzonenregelung bis zum 31. Dezember 2014 weiter. Wählen Sie daher im Feld Übergangsregelung Gleitzone = ja.

Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 2013 ein Arbeitsentgelt zwischen 800,01, und 850 Euro erhalten haben, können wählen:
  1. Die bisherigen Regelungen sollen weiter gelten. Setzen Sie in diesem Fall: Übergangsregelung Gleitzone = ja.
  2. Die neue Gleitzonenregelung soll angewendet werden (Wahlmöglichkeit bis zum 31. Dezember 2014). Setzen Sie in diesem Fall: Übergangsregelung Gleitzone = nein.

Durch den Verzicht auf die Anwendung der besonderen Regelungen zur Gleitzone können die damit verbundenen rentenmindernden Auswirkungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vermieden werden.

Liegt eine Mehrfachbeschäftigung vor, dann geben Sie hier bitte die Summe der versicherungspflichtigen Arbeitsentgelte aus den anderen Beschäftigungen ein.

Arbeitnehmer ohne Elterneigenschaft zahlen nach dem vollendeten 23. Lebensjahr einen PV-Beitragszuschlag.

Arbeitnehmer mit Elterneigenschaft erhalten ab dem zweiten bis zum fünften Kind einen PV-Beitragsabschlag; berücksichtigungsfähig sind Kinder bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 25. Lebensjahr vollenden oder bei verstorbenen Kindern vollendet hätten.