Übergangsbereichsrechner

Mit diesem Rechner ermitteln Sie die Sozialversicherungsbeiträge für Entgelte innerhalb des Übergangsbereichs (ehemals Gleitzone). Vom 1.1.2024 an liegt eine Beschäftigung im Übergangsbereich vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig 538,01 bis 2.000,00 EUR im Monat beträgt (bis 31.12.2023 = 520,01 bis 2.000,00 EUR, bis 31.12.2022 = 520,01 bis 1.600,00 EUR, bis 30.9.2022 = 450,01 bis 1.300,00 EUR).

Bei Arbeitsentgelten außerhalb des Übergangsbereichs (z. B. schwankendes Arbeitsentgelt, Einmalzahlungen), in denen zwar das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Übergangsbereich liegt, das tatsächliche monatliche Arbeitsentgelt jedoch die untere Grenze unterschreitet bzw. die obere Grenze überschreitet, können die Beiträge nicht mit diesem Rechner ermittelt werden. Dasselbe gilt für Midijobs mit besonderen Beitragsgruppenschlüsseln in RV, AV und PV (z. B. beschäftigte Rentner). In allen genannten Fällen verwenden Sie bitte unseren Gehaltsrechner.

Wichtig: Die versicherungsrechtliche Beurteilung kann Ihnen der Rechner allerdings nicht abnehmen. Unterstützung dabei leistet das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung.

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Geben Sie hier den Beitragssatz Ihrer Krankenkasse in Prozent ein:
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Ihre Daten

Monat / Jahr /
Anzahl Tage
Bruttogehalt EUR
Beitragsgruppe KV
Beitragssatz KV %
Zusatzbeitrag KV 0,00%
Bundesland
Verzicht auf die Gleitzonenregelung in der gesetzl. RV ja
Elterneigenschaft
Umlagesatz U1 0,00%
Umlagesatz U2 0,00%
Insolvenzgeldumlage
Entgelte aus anderen Beschäftigungen 0,00 EUR

Für Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 2013 mit einem Entgelt zwischen 400,01 bis 450 Euro in die Gleitzone fielen, gilt die frühere Gleitzonenregelung bis zum 31. Dezember 2014 weiter. Wählen Sie daher im Feld Übergangsregelung Gleitzone = ja.

Beschäftigte, die vor dem 1. Januar 2013 ein Arbeitsentgelt zwischen 800,01, und 850 Euro erhalten haben, können wählen:
  1. Die bisherigen Regelungen sollen weiter gelten. Setzen Sie in diesem Fall: Übergangsregelung Gleitzone = ja.
  2. Die neue Gleitzonenregelung soll angewendet werden (Wahlmöglichkeit bis zum 31. Dezember 2014). Setzen Sie in diesem Fall: Übergangsregelung Gleitzone = nein.

Durch den Verzicht auf die Anwendung der besonderen Regelungen zur Gleitzone können die damit verbundenen rentenmindernden Auswirkungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vermieden werden.

Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, gelten die besonderen Regelungen zur Gleitzone, wenn der insgesamt erzielte Arbeitslohn innerhalb der Gleitzone liegt.

Arbeitnehmer ohne Elterneigenschaft zahlen nach dem vollendeten 23. Lebensjahr einen PV-Beitragszuschlag von 0,60 % (bis 06/2023 = 0,35 %, bis 12/2021 = 0,25 %).
Seit 1. Juli 2023 gilt für Arbeitnehmer mit Elterneigenschaft ab dem zweiten bis zum fünften Kind ein PV-Beitragsabschlag von jeweils 0,25 Beitragssatzpunkten; berücksichtigungsfähig sind Kinder bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 25. Lebensjahr vollenden oder bei verstorbenen Kindern vollendet hätten.