Prüfung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts und der Krankenversicherungsfreiheit
aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze)
Die Höhe des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts (JAE) entscheidet über den krankenversicherungsrechtlichen Status von Arbeitnehmern. Seit dem 1. Januar 2003 ist entweder die allgemeine JAE-Grenze (als Standardfall) oder die besondere JAE-Grenze (bei Bestands-/Vertrauensschutz) anzuwenden.
Der GKV-Spitzenverband stellt mit seinen Grundsätzlichen Hinweisen "Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze" eine Entscheidungshilfe mit empfehlendem Charakter zur Verfügung, die die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit näher beschreibt und insbesondere die Folgen des Über- bzw. Unterschreitens der JAE-Grenze darstellt.
Die allgemeine JAE-Grenze gilt für alle Arbeitnehmer, die nicht die Voraussetzungen der besonderen JAE-Grenze erfüllen.
Die besondere JAE-Grenze gilt aus Gründen des Bestands-/Vertrauensschutzes für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden JAE-Grenze versicherungsfrei und in der PKV in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren. Substitutiv bedeutet, dass die PKV dem vollständigen oder teilweisen Ersatz der GKV dient; hierzu gehört insbesondere die private Krankheitsvollversicherung. Die besondere JAE-Grenze ist sowohl in der am 31. Dezember 2002 bestehenden Beschäftigung anwendbar als auch für alle künftigen Beschäftigungen zu beachten, selbst wenn zwischenzeitlich Versicherungspflicht aufgrund eines anderen Tatbestandes (z. B. wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld) bestanden hat.
Jahr | Allgemeine JAE-Grenze | Besondere JAE-Grenze |
---|---|---|
2025 | 73.800 EUR | 66.150 EUR |
2024 | 69.300 EUR | 62.100 EUR |
2023 | 66.600 EUR | 59.850 EUR |
2022 | 64.350 EUR | 58.050 EUR |
2021 | 64.350 EUR | 58.050 EUR |
Unterstützung bei der Beurteilung, was zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zählt und was nicht, leistet unsere Fachbroschüre "Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung".
Bei Arbeitnehmern, die auf Basis der geleisteten Arbeitsstunden entlohnt werden, ist der aktuelle Stundenlohn zunächst auf einen Monatswert umzurechnen (Stundenlohn x individuelle wöchentliche Arbeitszeit x 13 : 3).
Variable Arbeitsentgeltbestandteile (z. B. Provisionen) stellen – unabhängig davon, ob sie individuell-leistungsbezogen oder unternehmenserfolgsbezogen gezahlt werden – grundsätzlich kein regelmäßiges JAE dar, da i. d. R. zum Prüfzeitpunkt ungewiss ist, ob und ggf. in welcher Höhe diese Entgeltbestandteile gewährt werden.
Besteht hingegen ein Anspruch auf einen Mindestbetrag oder garantierten Anteil an individuell-leistungsbezogenen oder unternehmenserfolgsbezogenen Arbeitsentgeltbestandteilen, stellen diese Entgeltbestandteile regelmäßiges JAE dar.
Variable Arbeitsentgeltbestandteile (z. B. Provisionen) stellen – unabhängig davon, ob sie individuell-leistungsbezogen oder unternehmenserfolgsbezogen gezahlt werden – grundsätzlich kein regelmäßiges JAE dar, da i. d. R. zum Prüfzeitpunkt ungewiss ist, ob und ggf. in welcher Höhe diese Entgeltbestandteile gewährt werden.
Besteht hingegen ein Anspruch auf einen Mindestbetrag oder garantierten Anteil an individuell-leistungsbezogenen oder unternehmenserfolgsbezogenen Arbeitsentgeltbestandteilen, stellen diese Entgeltbestandteile regelmäßiges JAE dar.
Vergütungen für Überstunden gehören zu den unregelmäßigen Arbeitsentgeltbestandteilen und stellen daher kein regelmäßiges JAE dar. Etwas anderes gilt lediglich für feste Pauschbeträge, die als Abgeltung für Überstunden regelmäßig zum laufenden Arbeitsentgelt gezahlt werden.
Vergütungen für Überstunden gehören zu den unregelmäßigen Arbeitsentgeltbestandteilen und stellen daher kein regelmäßiges JAE dar. Etwas anderes gilt lediglich für feste Pauschbeträge, die als Abgeltung für Überstunden regelmäßig zum laufenden Arbeitsentgelt gezahlt werden.