Teilnahme am Ausgleichsverfahren U1
Der rechtliche Hintergrund
Grundsätzlich hat die zuständige Krankenkasse jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs am Ausgleich der
Arbeitgeberaufwendungen im Krankheitsfalle (U1) teilnehmen. Die maßgebliche Beschäftigtenzahl ergibt sich dabei mit 30 Arbeitnehmern aus dem Gesetz. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wurde vereinbart, dass es einer förmlichen Feststellung seitens der Krankenkassen nicht bedarf. Vielmehr obliegt die Beurteilung der Teilnahmeverpflichtung den Arbeitgebern selbst. Davon unbenommen kann der Arbeitgeber im Einzelfall eine formelle Feststellung durch eine Krankenkasse seiner Wahl wünschen.
Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer, wenn er im vorherigen Kalenderjahr für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und beschäftigt hat. Hat ein Betrieb nicht während des ganzen Vorjahres bestanden, so nimmt er am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt hat. Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, für das die Feststellung zu treffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten wird. Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer bleiben zur Berufsausbildung Beschäftigte und schwerbehinderte Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz. Arbeitnehmer, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.
[Quelle: § 3 AAG (Aufwendungsausgleichsgesetz)]