Gleich- oder andersartige Versorgung

Weicht Ihre Behandlung von der Regelversorgung ab, spricht man von gleich- bzw. andersartigem Zahnersatz.

Um eine gleichartige Versorgung handelt es sich, wenn zu der eigentlichen Regelversorgung weitere Elemente hinzukommen. Das können beispielsweise zusätzliche Keramikverblendungen sowie zusätzliche oder andere Verankerungs-/Verbindungselemente sein. Diese Elemente sind nicht im Festzuschuss enthalten. Die Mehrleistungen müssen Sie daher selbst bezahlen.

Eine andersartige Versorgung liegt vor, wenn als Regelversorgung z. B. eine herausnehmbare Prothese festgelegt ist, Sie sich aber für eine festsitzende Brücke entscheiden. Immer dann also, wenn eine andere Versorgungsform als die gewählt wird, die nach den Richtlinien als Regelversorgung zum vorliegenden Befund festgelegt ist, spricht man von andersartigem Zahnersatz.

Ihr Zahnarzt muss Sie informieren, ob die im Heil- und Kostenplan (HKP) aufgeführt Therapie der Regelversorgung entspricht oder gleich- bzw. andersartig ist. Dazu ist er verpflichtet. Sind sie sich nicht sicher, prüfen Sie, ob Sie zu Ihrem HKP eine Anlage erhalten haben. Diese wird immer dann ausgestellt, wenn Sie eine gleich- bzw. andersartige Versorgung gewählt haben. Darin sind die Kosten für Sie nochmals genau aufgeschlüsselt.

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