Befundnummern

Die Befundnummer bestimmt, welchen Festzuschuss Sie für Ihre Behandlung erhalten. Wenn Sie zum Zahnarzt gehen, erstellt dieser einen Befund – z.B. Zahn 27 fehlt. Rund 50 Befunde sind in den sog. Festzuschuss-Richtlinien festgelegt, wobei jedem Befund ein individueller Festzuschuss zugeordnet ist. Damit wir wissen, welcher Festzuschuss für Ihre Behandlung gilt, benötigen wir die Befundnummer.

BEMA

BEMA steht für "Einheitlicher Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen". Vereinfacht gesagt ist das ein Katalog in dem steht, welche zahnärztlichen Leistungen die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt und was der Zahnarzt als Kassenleistung abrechnen darf.

Bonus zum Festschuss

Zahnvorsorge wird belohnt! Wer regelmäßig zur Kontrolluntersuchung geht, erhält von uns einen Bonus zu seinem Festzuschuss. Sind Sie in den letzten fünf Jahren regelmäßig beim Zahnarzt gewesen, erhöht sich Ihr Festzuschuss von 60 auf 70 Prozent, bei zehn Jahren sogar auf 75 Prozent.

Regelmäßig bedeutet: Erwachsene müssen mindestens einmal pro Jahr, Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 18 Jahren mindestens zweimal pro Jahr ihre Zähne kontrollieren lassen.

Deshalb immer daran denken: lassen Sie jede Kontrolluntersuchung vom Zahnarzt in Ihr Bonusheft eintragen. Eintragung vergessen? Kein Problem – Sie können sie auch jederzeit nachtragen lassen. Das Bonusheft erhalten Sie bei jeder Zahnarztpraxis.

Unzumutbare Belastung

Bei einem geringen Einkommen ist es unter Umständen möglich, dass Sie mehr als den üblichen Bonus erhalten. Ob Sie unzumutbar belastet sind und Anspruch auf einen höheren Zuschuss haben, erfahren Sie hier.

Festzuschuss

Für jeden Zahnersatz erhalten Sie von uns einen in Richtlinien festgelegten Festzuschuss. Dieser beträgt in der Regel 60 Prozent der Kosten einer Regelversorgung. Seine Höhe richtet sich ausschließlich nach der Diagnose des Zahnarztes, dem sog. Zahnbefund. Egal, für welche Behandlung Sie sich entscheiden (Brücke, Krone etc.), der Festzuschuss bleibt immer gleich. Einzige Bedingung: Der Zahnersatz muss medizinisch notwendig und die Behandlungsmethode anerkannt sein.

G-BA

G-BA steht für "Gemeinsamer BundesAusschuss". Dabei handelt es sich um ein Gremium, das die Festzuschüsse in den Festzuschuss-Richtlinien festlegt und jährlich anpasst. Er besteht aus Zahnärzten, Krankenkassen und Patientenvertretern.

Genehmigungsverfahren durch die Krankenkasse

Bevor Sie die Behandlung durchführen, muss der Heil- und Kostenplan von uns geprüft werden. Ist die Versorgung notwendig und die Methode anerkannt, bewilligen wir den Festzuschuss. Erst wenn Sie die Bestätigung von uns haben, können Sie die Behandlung durchführen lassen. Andernfalls können wir uns an den Kosten nicht beteiligen.

Gleich- oder andersartige Versorgung

Weicht Ihre Behandlung von der Regelversorgung ab, spricht man von gleich- bzw. andersartigem Zahnersatz.

Um eine gleichartige Versorgung handelt es sich, wenn zu der eigentlichen Regelversorgung weitere Elemente hinzukommen. Das können beispielsweise zusätzliche Keramikverblendungen sowie zusätzliche oder andere Verankerungs-/Verbindungselemente sein. Diese Elemente sind nicht im Festzuschuss enthalten. Die Mehrleistungen müssen Sie daher selbst bezahlen.

Eine andersartige Versorgung liegt vor, wenn als Regelversorgung z. B. eine herausnehmbare Prothese festgelegt ist, Sie sich aber für eine festsitzende Brücke entscheiden. Immer dann also, wenn eine andere Versorgungsform als die gewählt wird, die nach den Richtlinien als Regelversorgung zum vorliegenden Befund festgelegt ist, spricht man von andersartigem Zahnersatz.

Ihr Zahnarzt ist dazu verpflichtet, Sie zu informieren, ob die im Heil- und Kostenplan (HKP) aufgeführte Therapie der Regelversorgung entspricht oder gleich- bzw. andersartig ist. Dazu ist er verpflichtet. Wenn Sie eine gleich- bzw. andersartige Versorgung gewählt haben, erhalten Sie immer eine Anlage zu Ihrem HKP. Darin sind die Kosten für Sie nochmals genau aufgeschlüsselt.

Gleitende Härtefallregelung

Manchmal überschreitet das Einkommen nur minimal die Härtefallgrenze, sodass wir die Kosten nicht zu 100 Prozent (Regelversorgung) bzw. mit erhöhtem Festzuschuss (gleich- bzw. andersartige Versorgung) übernehmen dürfen. Für einen solchen Fall gibt es zusätzlich die sog. gleitende Härtefallregelung, nach der wir uns ggf. stärker als üblich an den Kosten beteiligen können.

GOZ

GOZ steht für "Gebührenordnung für Zahnärzte". Vereinfacht gesagt ist das ein Katalog in dem steht, wie viel der Zahnarzt für seine Leistung abrechnen kann. Die GOZ gilt für alle privatzahnärztlichen Leistungen, also solche, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden dürfen. Sie kommt immer dann zum Einsatz, wenn Sie sich für eine andere als die Regelversorgung entschieden haben.

Härtefallregelung

Zahnersatz kann teuer sein. Menschen mit einem geringen Einkommen könnten sich die Behandlung deshalb häufig nicht leisten – sie wären "unzumutbar belastet", wie es im Gesetz heißt. Dank der sog. Härtefallregelung müssen Sie in einem solchen Fall aber keine Zuzahlung leisten: Entscheiden Sie sich für die Regelversorgung, übernehmen wir die tatsächlichen Kosten zu 100 Prozent. Entscheiden Sie sich für eine gleich- oder andersartige Versorgung, erhalten Sie von einen erhöhten Festzuschuss.

Eine unzumutbare Belastung liegt vor, wenn Auch die Einnahmen anderer in dem gemeinsamen Haushalt lebender Angehöriger und Angehöriger des Lebenspartners zählen zu den monatlichen Bruttoeinnahmen und müssen hinzugerechnet werden. Unter den Einnahmen zum Lebensunterhalt versteht man alle Einnahmen, die Sie benötigen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten – ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Dazu gehören z.B.: Nicht zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehören u.a.: Es gibt noch viele weitere Einkommensarten, die unterschiedlich berücksichtigt werden.
Wir beraten Sie gern – ein Anruf genügt!

Heil- und Kostenplan

Sie möchten wissen, welche Behandlung geplant ist und was diese voraussichtlich kosten wird? In der Regel gibt es dafür den sog. Heil- und Kostenplan (HKP). Ähnlich wie ein Kostenvoranschlag in der Autowerkstatt enthält er alle geplanten Leistungen und die erwarteten Kosten. Der Zahnarzt notiert darauf den Befund, die geplante Therapie, die Kosten für die Behandlung sowie anfallende Material- und Laborkosten für Brücken, Kronen etc. Auf der Grundlage des HKP berechnen wir Ihren Eigenanteil.

Der Heil- und Kostenplan ist kostenfrei und unverbindlich. Sind Sie mit den Kosten bzw. der geplanten Behandlung nicht einverstanden, steht es Ihnen frei, bei einem anderen Zahnarzt eine Zweitmeinung einzuholen.

Material- und Laborkosten

Bei einer zahnärztlichen Behandlung entstehen nicht nur Kosten für die Arbeitsleistung des Zahnarztes. Erhalten Sie z.B. eine Brücke oder eine Krone, entstehen auch dafür Kosten – zum einen für das Material und zum anderen für das Labor, welches die Brücke etc. passgenau anfertigt.

Regelversorgung

Zu jedem der bundesweit rund 50 Zahnbefunde wurde eine Standardtherapie festgelegt. Wir übernehmen grundsätzlich 50 Prozent der Kosten für diese Regelversorgung, bzw. auch mehr, wenn Sie ein lückenloses Bonusheft vorlegen können.

Wie werden die Kosten abgerechnet?

Der Arzt berechnet sein Honorar auf zwei Grundlagen: Des BEMA und/oder der GOZ.

Haben Sie die Regelversorgung ohne weitere Leistungen gewählt, rechnet der Zahnarzt seine Leistung komplett im Rahmen der BEMA als Kassenleistung ab. Bei einer gleichartigen Versorgung berechnet der Zahnarzt seine Leistungen im Rahmen der Regelversorgung nach Kassensätzen. Die Mehrkosten für zusätzliche Elemente allerdings werden nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abgerechnet, also wie bei einem Privatpatienten. Der Zahnarzt erhält den Festzuschuss von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) und wird Ihnen den Restbetrag – einschließlich der Mehrkosten – in Rechnung stellen.

Grundsätzlich zahlen Sie Ihren Eigenanteil direkt an den Zahnarzt. Den gesetzlichen Festzuschuss erhält der Zahnarzt von der KZV – darum müssen Sie sich also nicht kümmern.

Eine Ausnahme gilt, wenn Sie eine andersartige Versorgung gewählt haben, bei der die Regelversorgung nicht Bestandteil der Therapie ist. Dann werden Ihnen die Kosten vom Zahnarzt vollständig in Rechnung gestellt. Ihren gesetzlichen Festzuschuss erhalten Sie im Anschluss im Rahmen der Kostenerstattung von uns zurück.