Pflegezeit
(Anmeldung)
Ende der Anmeldefrist [§ 3 Abs. 3 PflegeZG]. Wer die sechsmonatige Pflegezeit in Anspruch nehmen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Der Ereignistag – hier der Tag des Beginns der Pflegezeit – wird nicht in die Frist einbezogen.
Wichtig: Da im PflegeZG auf Arbeitstage abgestellt wird, verlängert sich die Frist um Tage, an denen im jeweiligen Einzelfall regelmäßig keine Arbeitsleistung zu erbringen ist (insbesondere Samstage, Sonntage und Feiertage).